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§ 271 Absatz 1 HGB
(1)
1
Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen.
2
Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht.
3
Eine Beteiligung wird vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten.
4
Auf die Berechnung ist
§ 16 Abs. 2 und 4
des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
5
Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches.
Verweis auf
§ 271 Abs. 1 HGB
von
§ 311 Absatz 1 Satz 1 HGB