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§ 291 Absatz 2 Nummer 1 HGB
1.
das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden Konzernabschluß unbeschadet des
§ 296
einbezogen worden sind,
Verweis auf
§ 291 Absatz 2 Nummer 1 HGB
von
§ 292 Absatz 1 Satz 1 HGB