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§ 172 Absatz 1 HGB
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
Verweis auf
§ 172 Abs. 1 HGB
von
§ 264c Absatz 2 Satz 13 HGB