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§ 19 Absatz 1 Nummer 1 HGB
1.
bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.";
Verweis auf
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB
von
§ 37a Absatz 1 Satz 1 HGB