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§ 5 Absatz 1 Satz 2 HeizkostenV
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Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde.
Verweis auf
§ 5 Absatz 1 Satz 2 HeizkostenV
von
§ 12 Absatz 2 Satz 1 HeizkostenV