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§ 7 Absatz 1 Satz 5 HeizkostenV
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Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden.
§ 8 Absatz 1 HeizkostenV
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
Verweis auf
§ 7 Absatz 1 Satz 5 und § 8 Absatz 1 HeizkostenV
von
§ 9a Absatz 2 Satz 1 HeizkostenV