3.
zwischen Verpflichteten nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8, die Mutterunternehmen nach
§ 9 Absatz 1 sind, und ihren in Drittstaaten ansässigen und dort geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegenden Zweigstellen und gruppenangehörigen Unternehmen gemäß
§ 1 Absatz 16 Nummer 2, sofern diese die Maßnahmen nach
§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 wirksam umgesetzt haben,