Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 16 Absatz 7 Satz 2 GwG
2
Bei der Transaktion hat der Verpflichtete den Verwendungszweck dahingehend zu spezifizieren, dass für einen Außenstehenden erkennbar ist, aus welchem Grund der Zahlungsvorgang erfolgt ist.
Verweis auf
§ 16 Absatz 7 Satz 2 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 51 GwG