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§ 16 Absatz 5 GwG
(5) Der Verpflichtete hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren über die Eröffnung und Schließung eines Zahlungskontos nach
§ 1 Absatz 17
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das auf seinen eigenen Namen bei einem Verpflichteten nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 3
eingerichtet ist und auf dem Gelder eines Spielers zur Teilnahme an Glücksspielen im Internet entgegengenommen werden.
Verweis auf
§ 16 Absatz 5 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 49 GwG