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§ 16 Absatz 4 GwG
(4)
1
Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass Transaktionen des Spielers auf das Spielerkonto nur erfolgen
1.
durch die Ausführung eines Zahlungsvorgangs
a)
mittels einer Lastschrift nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
b)
mittels einer Überweisung nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder
c)
mittels einer auf den Namen des Spielers ausgegebenen Zahlungskarte nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und
2.
von einem Zahlungskonto nach
§ 1 Absatz 17
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das auf den Namen des Spielers bei einem Verpflichteten nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 3
errichtet worden ist.
2
Von der Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 kann der Verpflichtete absehen, wenn gewährleistet ist, dass die Zahlung zur Teilnahme am Spiel für eine einzelne Transaktion 25 Euro und für mehrere Transaktionen innerhalb eines Kalendermonats 100 Euro nicht überschreitet.
Verweis auf
§ 16 Absatz 4 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 48 GwG