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§ 15 Absatz 3 Nummer 3 GwG
3.
um eine Transaktion handelt, die im Vergleich zu ähnlichen Fällen
a)
besonders komplex oder ungewöhnlich groß ist,
b)
einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster folgt oder
c)
keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck hat, oder
§ 15 Absatz 6 Nummer 2 GwG
2.
die der Transaktion zugrunde liegende Geschäftsbeziehung, soweit vorhanden, ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen, um das mit der Geschäftsbeziehung und mit einzelnen Transaktionen verbundene Risiko in Bezug auf Geldwäsche oder auf Terrorismusfinanzierung einschätzen und bei höherem Risiko überwachen zu können.
Verweis auf
§ 15 Absatz 6 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 40 GwG