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§ 10 Absatz 8 GwG
(8) Versicherungsvermittler nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 8
, die für ein Versicherungsunternehmen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 7
Prämien einziehen, haben diesem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn Prämienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von 15 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres übersteigen.
Verweis auf
§ 10 Absatz 8 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 24 GwG