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§ 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG
4.
die Feststellung mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt, und
Verweis auf
§ 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 GwG