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§ 9 Absatz 3 Satz 3 GwG
3
Reichen die getroffenen Maßnahmen nicht aus, so ordnet die nach
§ 50
zuständige Aufsichtsbehörde an, dass die Mutterunternehmen sicherstellen, dass die in Satz 1 genannten Zweigstellen und gruppenangehörigen Unternehmen nach
§ 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4
in diesem Drittstaat weder eine Geschäftsbeziehung begründen oder fortsetzen noch Transaktionen durchführen.
Verweis auf
§ 9 Absatz 3 Satz 3 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 GwG