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§ 9 Absatz 2 GwG
(2) Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, haben sicherzustellen, dass Zweigniederlassungen und gruppenangehörige Unternehmen nach
§ 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4
, die mehrheitlich in ihrem Besitz stehen und die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, nach dessen Recht sie Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung unterliegen, die dort geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 einhalten.
Verweis auf
§ 9 Absatz 2 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 GwG