Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 9 Absatz 1 Satz 3 GwG
3
Sie haben sicherzustellen, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 von ihren Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen nach
§ 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4
, soweit diese geldwäscherechtlichen Pflichten und dem beherrschenden Einfluss des Mutterunternehmens unterliegen, wirksam umgesetzt werden.
Verweis auf
§ 9 Absatz 1 Satz 3 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 GwG