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§ 8 Absatz 4 Satz 1 GwG
(4)
1
Die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den Absätzen 1 bis 3 sind fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen.
Verweis auf
§ 8 Absatz 4 Satz 1 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 GwG