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§ 5 Absatz 2 GwG
(2) Die Verpflichteten haben
1.
die Risikoanalyse zu dokumentieren,
2.
die Risikoanalyse regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren und
3.
der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen.
Verweis auf
§ 5 Absatz 2 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GwG