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§ 54 Absatz 1 GwG
(1)
1
Soweit Personen, die bei den zuständigen Aufsichtsbehörden nach
§ 50
beschäftigt sind oder für diese Aufsichtsbehörden tätig sind, Aufgaben nach
§ 51 Absatz 1
erfüllen, dürfen sie die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, wenn die Geheimhaltung dieser Tatsachen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, im Interesse eines von ihnen beaufsichtigten Verpflichteten oder eines Dritten liegt.
2
Satz 1 gilt auch, wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.
3
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die von den beaufsichtigten Verpflichteten zu beachten sind, bleiben unberührt.
Verweis auf
§ 54 Absatz 1 GwG
von
§ 55 Absatz 8 Satz 1 GwG