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§ 43 Absatz 2 Satz 1 GwG
(2)
1
Abweichend von Absatz 1 sind Verpflichtete nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12
nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben.
Verweis auf
§ 43 Absatz 2 Satz 1 GwG
von
§ 55 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b GwG