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§ 2 Absatz 1 Nummer 1 GwG
1.
Kreditinstitute nach
§ 1 Absatz 1
des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 8
des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland,
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 GwG
3.
Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach
§ 1 Absatz 3
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im Ausland,
Verweis auf
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 GwG
von
§ 51 Absatz 7 Satz 1 GwG