§ 50 Nummer 8 GwG
8.
für die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt, die für die glücksspielrechtliche Aufsicht zuständige Behörde und
§ 50 Nummer 9 GwG
9.
im Übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle.