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§ 50 Nummer 8 GwG
8.
für die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 15
, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt, die für die glücksspielrechtliche Aufsicht zuständige Behörde und
§ 50 Nummer 9 GwG
9.
im Übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle.
Verweis auf
§ 50 Nummer 8 und 9 GwG
von
§ 51 Absatz 7 Satz 1 GwG