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§ 118 Absatz 1 Satz 3 AktG
3
Bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts ist dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen.
§ 118 Absatz 1 Satz 4 AktG
4
Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
§ 118 Absatz 1 Satz 5 AktG
5
§ 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
gilt entsprechend.
§ 118 Absatz 2 Satz 2 AktG
2
Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2 AktG
von
§ 67f Absatz 1 Satz 1 AktG