Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 11 Absatz 6 Satz 3 GwG
3
Der Vertragspartner hat gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will.
Verweis auf
§ 11 Absatz 6 Satz 3 GwG
von
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GwG