1.
Kreditinstitute nach
§ 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland,