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§ 37 Absatz 3 Satz 2 GwG
2
Der eingeschränkten Verarbeitung unterliegende Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den die Löschung unterblieben ist.
§ 37 Absatz 3 Satz 3 GwG
3
Sie dürfen auch verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung eines laufenden Strafverfahrens unerlässlich ist oder der Betroffene einer Verarbeitung zustimmt.
Verweis auf
§ 37 Absatz 3 Satz 2 und 3 GwG
von
§ 38 Absatz 4 Satz 3 GwG