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§ 33 Absatz 2 GwG
(2)
1
Für die Übermittlung der Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im internationalen Bereich nach
§ 35 Absatz 2 bis 6
entsprechend.
2
§ 35 Absatz 2
gilt mit der Maßgabe, dass die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Beantwortung eines Auskunftsersuchens die ihr nach diesem Gesetz zur Erhebung und Weiterleitung von Informationen zustehenden Befugnisse zu nutzen hat.
3
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
4
Für den Datenaustausch mit zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten nutzt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gesicherte Kommunikationskanäle.
Verweis auf
§ 33 Abs. 2 GwG
von
§ 35 Absatz 10 Satz 4 GwG