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§ 2 Absatz 1 Nummer 3 GwG
3.
Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach
§ 1 Absatz 3
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im Ausland,
Verweis auf
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 GwG
von
§ 31 Absatz 6 Satz 1 GwG