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§ 31b Absatz 2 AO
(2)
1
Die Finanzbehörden haben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich Sachverhalte unabhängig von deren Höhe mitzuteilen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass
1.
es sich bei Vermögensgegenständen, die mit dem mitzuteilenden Sachverhalt im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach
§ 261
des Strafgesetzbuchs handelt oder
2.
die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.
2
Mitteilungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind durch elektronische Datenübermittlung zu erstatten; hierbei ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.
3
Im Fall einer Störung der Datenübertragung ist ausnahmsweise eine Mitteilung auf dem Postweg möglich.
4
§ 45 Absatz 3 und 4
des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 31b Absatz 2 AO
von
§ 31 Absatz 5 Satz 1 GwG