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§ 23 Absatz 6 GwG
(6)
1
Auf Antrag ist dem wirtschaftlich Berechtigten durch die registerführende Stelle Auskunft über die nach
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
erfolgten Einsichtnahmen zu erteilen.
2
Der wirtschaftlich Berechtigte hat bei Antragstellung die Vereinigung nach
§ 20
oder die Rechtsgestaltung nach
§ 21
anzugeben, für die eine Auskunft beantragt wird.
3
Die Auskunft beinhaltet folgende Informationen:
1.
die beauskunfteten personenbezogenen Daten des wirtschaftlich Berechtigten,
2.
die monatsweise dargestellte Anzahl der seit der letzten Antragstellung erfolgten Einsichtnahmen,
3.
der Zeitpunkt der jeweiligen Einsichtnahmen,
4.
eine anonymisierte Auflistung der natürlichen Personen, die Einsicht genommen haben und
5.
bei Einsichtnahme durch juristische Personen deren Bezeichnung.
4
Die beantragte Auskunft ist mindestens einmal im Kalenderjahr, höchstens jedoch einmal im Quartal zu erteilen.
5
Der wirtschaftlich Berechtigte belegt im Rahmen der Antragstellung nach Satz 1 seine Identität und seine Stellung als wirtschaftlich Berechtigter der im Antrag in Bezug genommenen Vereinigung nach
§ 20
oder Rechtsgestaltung nach
§ 21
anhand geeigneter Nachweise.
6
Geeignete Nachweise zur Feststellung der Identität sind solche nach
§ 12
.
7
Die Antragstellung und Auskunftserteilung nach diesem Absatz ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters nach den Vorgaben der registerführenden Stelle möglich.
Fußnote
(+++
§ 23 Abs. 1 bis 3
: Zur Anwendung vgl.
§ 26 Abs. 1
u.
§ 59 Abs. 3
+++)
Verweis auf
§ 23 Absatz 6 GwG
von
§ 24 Absatz 2a Satz 1 GwG