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§ 43 Absatz 2 GwG
(2)
1
Abweichend von Absatz 1 sind Verpflichtete nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12
nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben.
2
Die Meldepflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt oder ein Fall des Absatzes 6 vorliegt.
Verweis auf
§ 43 Absatz 2 GwG
von
§ 23a Absatz 1 Satz 2 GwG