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§ 19 Absatz 1 GwG
(1) Über das Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach
§ 20 Absatz 1 Satz 1
und Rechtsgestaltungen nach
§ 21
folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des
§ 23
zugänglich:
1.
Vor- und Nachname,
2.
Geburtsdatum,
3.
Wohnort,
4.
Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
5.
Staatsangehörigkeit.
Verweis auf
§ 19 Absatz 1 GwG
von
§ 21 Absatz 1 Satz 1 GwG