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§ 55 BGB
§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
Die Eintragung eines Vereins der in
§ 21
bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Verweis auf
§ 55 BGB
von
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 GwG