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§ 8 HGB
§ 8 Handelsregister
(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.
Verweis auf
§ 8 HGB
von
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GwG