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§ 20 Absatz 1 Satz 1 GwG
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Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften haben die in
§ 19 Absatz 1
aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.
Verweis auf
§ 20 Absatz 1 Satz 1 GwG
von
§ 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 GwG