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§ 3 Absatz 2 Satz 5 GwG
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Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach
§ 43 Absatz 1
vorliegen von der meldepflichtigen Vereinigung nach
§ 20 Absatz 1
kein wirtschaftlich Berechtigter nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.
Verweis auf
§ 3 Absatz 2 Satz 5 GwG
von
§ 11 Absatz 5 Satz 5 GwG