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§ 25i Absatz 1 KWG
(1) Kreditinstitute haben bei der Ausgabe von E-Geld die Pflichten nach
§ 10 Absatz 1
des Geldwäschegesetzes zu erfüllen, auch wenn die Schwellenwerte nach
§ 10 Absatz 3 Nummer 2
des Geldwäschegesetzes nicht erreicht werden.
Verweis auf
§ 25i Absatz 1 KWG
von
§ 10 Absatz 7 Satz 1 GwG