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§ 57 Absatz 1 Satz 3 KAGB
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Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, denen die Bundesanstalt eine Erlaubnis nach
§ 58
erteilt hat, unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt nach dem vorliegenden Gesetz.
Verweis auf
§ 57 Absatz 1 Satz 3 KAGB
von
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 GwG