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§ 81f Satz 1 GWB
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Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt vier Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides.
Verweis auf
§ 81f Satz 1 GWB
von
§ 186 Absatz 8 Satz 1 GWB