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§ 40 Absatz 2 Satz 2 GWB
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Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben.
Verweis auf
§ 40 Absatz 2 Satz 2 GWB
von
§ 186 Absatz 7 Satz 1 GWB