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§ 30 Absatz 2b GWB
1
(2b)
§ 1
gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen über eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit, soweit die Vereinbarung den Beteiligten ermöglicht, ihre wirtschaftliche Basis für den intermedialen Wettbewerb zu stärken.
2
Satz 1 gilt nicht für eine Zusammenarbeit im redaktionellen Bereich.
3
Die Unternehmen haben auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kartellbehörde nach
§ 32c
, wenn
1.
bei einer Vereinbarung nach Satz 1 die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach den der Kartellbehörde vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben sind und
2.
die Antragsteller ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an dieser Entscheidung haben.
4
Die
§§ 19 und 20
bleiben unberührt.
Verweis auf
§ 30 Absatz 2b GWB
von
§ 186 Absatz 6 Satz 1 GWB