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§ 33c Absatz 5 GWB
(5) Bei der Entscheidung über den Umfang der Schadensabwälzung findet
§ 287
der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.
Verweis auf
§ 33c Absatz 5 GWB
von
§ 186 Absatz 3 Satz 1 GWB