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§ 169 Absatz 3 GWB
(3)
1
Sind Rechte des Antragstellers aus
§ 97 Absatz 6
im Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den drohenden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen in das Vergabeverfahren eingreifen.
2
Sie legt dabei den Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde.
3
Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar.
4
Die Vergabekammer kann die von ihr getroffenen weiteren vorläufigen Maßnahmen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder durchsetzen; die Maßnahmen sind sofort vollziehbar.
5
§ 86a Satz 2
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 169 Absatz 3 GWB
von
§ 180 Absatz 3 Satz 1 GWB