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§ 173 Absatz 1 Satz 3 GWB
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Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.
Verweis auf
§ 173 Absatz 1 Satz 3 GWB
von
§ 179 Absatz 2 Satz 4 GWB