§ 176 Absatz 1 Satz 1 GWB
(1) 1Auf Antrag des Auftraggebers oder auf Antrag des Unternehmens, das nach § 134 vom Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, kann das Gericht den weiteren Fortgang des Vergabeverfahrens und den Zuschlag gestatten, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.
§ 176 Absatz 2 Satz 1 GWB
(2) 1Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleichzeitig zu begründen.
§ 176 Absatz 3 GWB
(3) 1Die Entscheidung ist unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen und zu begründen; bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch begründete Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. 2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 3Ihre Begründung erläutert Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. 4§ 175 ist anzuwenden.
§ 176 Absatz 4 GWB
(4) 1Gegen eine Entscheidung nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Fußnote
(+++ § 176: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)