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§ 176 Absatz 1 Satz 1 GWB
(1)
1
Auf Antrag des Auftraggebers oder auf Antrag des Unternehmens, das nach
§ 134
vom Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, kann das Gericht den weiteren Fortgang des Vergabeverfahrens und den Zuschlag gestatten, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.
§ 176 Absatz 2 Satz 1 GWB
(2)
1
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleichzeitig zu begründen.
§ 176 Absatz 3 GWB
(3)
1
Die Entscheidung ist unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen und zu begründen; bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch begründete Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern.
2
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
3
Ihre Begründung erläutert Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens.
4
§ 175
ist anzuwenden.
§ 176 Absatz 4 GWB
(4)
1
Gegen eine Entscheidung nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Fußnote
(+++
§ 176
: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2
MessbG +++)
Verweis auf
§ 176 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 GWB
von
§ 169 Absatz 4 Satz 3 GWB