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§ 176 Absatz 2 Satz 1 GWB
(2)
1
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleichzeitig zu begründen.
§ 176 Absatz 2 Satz 2 GWB
2
Die zur Begründung des Antrags vorzutragenden Tatsachen sowie der Grund für die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen.
§ 176 Absatz 3 GWB
(3)
1
Die Entscheidung ist unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen und zu begründen; bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch begründete Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern.
2
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
3
Ihre Begründung erläutert Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens.
4
§ 175
ist anzuwenden.
Verweis auf
§ 176 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 GWB
von
§ 169 Absatz 2 Satz 8 GWB