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§ 41 Absatz 2 GWB
(2)
1
Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden.
2
Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
3
§ 40 Absatz 3a
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 41 Abs. 2 GWB
von
§ 161 Absatz 2 Satz 2 GWB