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§ 100 Absatz 1 Nummer 2 GWB
2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß
§ 102
ausüben, wenn
a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
b)
öffentliche Auftraggeber gemäß
§ 99 Nummer 1 bis 3
auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.
Verweis auf
§ 100 Absatz 1 Nummer 2 GWB
von
§ 159 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GWB