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§ 106 Absatz 2 Nummer 2 GWB
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der
Richtlinie 2014/25/EU
in der jeweils geltenden Fassung,
Verweis auf
§ 106 Absatz 2 Nummer 2 GWB
von
§ 143 Absatz 1 Satz 1 GWB