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§ 73 Absatz 1 GWB
(1)
1
Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig.
2
Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
§ 73 Absatz 4 GWB
(4)
1
Über die Beschwerde entscheidet das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der
§§ 35 bis 42
das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet.
2
§ 36
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
3
Für Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 158 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes.
Verweis auf
§ 73 Absatz 1 und 4 GWB
von
§ 140 Absatz 2 Satz 3 GWB